Jagdrecht

Bundesjagdgesetz

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

BJagdG

Ausfertigungsdatum: 29.11.1952

Vollzitat:

"Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist"

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 29.9.1976 I 2849;
  zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 6.12.2011 I 2557

§ 1 Inhalt des Jagdrechts

(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.
(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.
(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.
(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.
(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.
 
 
Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein
(Landesjagdgesetz - LJagdG -)
Vom 13. Oktober 1999

§ 22

Schutz des Wildes vor vermeidbaren Schmerzen

(zu § 22 a Bundesjagdgesetz)

(1) Haben Jagdausübungsberechtigte ihren Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde ihres Jagdbezirks und sind für diesen keine dort wohnhaften bestätigten Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher bestellt, so haben die Jagdausübungsberechtigten der Jagdbehörde auf deren Verlangen eine im allgemeinen ohne Schwierigkeiten erreichbare Person am Ort zu benennen, die Inhaberin oder Inhaber eines Jagdscheins ist. Sie muß bereit und in der Lage sein, unaufschiebbare Maßnahmen des Jagdschutzes, insbesondere hinsichtlich krankgeschossenen, schwerkranken oder verendeten Wildes in Abwesenheit der Jagdausübungsberechtigten durchzuführen.

(2) Wer als Führerin oder Führer eines Kraftfahrzeuges Schalenwild angefahren oder überfahren hat, muß dies der jeweils jagdausübungsberechtigten Person oder der nächsten Polizeidienststelle unverzüglich anzeigen.

 

 

Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein
(Landesjagdgesetz - LJagdG -)
Vom 13. Oktober 1999

§ 29

Zulässige Handlungen, sachliche Verbote und Ausnahmen

(zu §§ 19, 19 a, 28 Bundesjagdgesetz, Abweichung von § 22 Abs. 4 Satz 4 Bundesjagdgesetz)

 

(5) Es ist verboten,

1.

in freier Wildbahn Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586) an Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu verabreichen, soweit nicht die Jagdbehörde die Verabreichung zum Zweck der Gefahrenabwehr zugelassen hat; § 24 des Bundesjagdgesetzes bleibt unberührt;

2.

bei der Jagd auf Wasserwild Bleischrot zu verwenden;

3.

Hunde außerhalb der ordnungsgemäßen Jagdausübung unbeaufsichtigt in einem Jagdbezirk laufen zu lassen;

4.

Jagdbezirke oder Teile von Jagdbezirken zum Zweck der Jagd oder der Hege einzugattern;

5.

bei der Fallenjagd mit Pistolen und Revolvern zu schießen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse nicht mindestens 100 Joule beträgt;

6.

auf alle Tierarten, die nach § 2 Bundesjagdgesetz dem Jagdrecht unterliegen, mit Bolzen und Pfeilen zu schießen;

7.

im Umkreis von 200 m von Querungshilfen für Wild, gemessen von der Mitte der Querungshilfe, Ansitzeinrichtungen aufzustellen;

8.

Wild früher als sechs Monate nach dem Aussetzen zu bejagen;

9.

die Ausübung der Jagd vorsätzlich zu stören oder zu behindern.

 

§ 37

Ordnungswidrigkeiten, Einziehung

(zu § 42 Bundesjagdgesetz)

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.

entgegen § 4 Abs. 3 in befriedeten Bezirken Tiere fängt, tötet und sich aneignet oder dort jagdliche Handlungen vornimmt;

2.

entgegen § 11 Abs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes den Abschluß, die Änderung oder Verlängerung eines Jagdpachtvertrages nicht innerhalb eines Monats anzeigt;

3.

entgegen § 13 Abs. 2 die Erteilung einer Jagderlaubnis gegen Entgelt nicht anzeigt;

4.

entgegen § 13 Abs. 3 als Jagdgast ohne Begleitung der Jagdausübungsberechtigten jagt, ohne einen gültigen Erlaubnisschein bei sich zu führen oder ihn auf Verlangen der Jagdschutzberechtigten nicht vorzeigt;

5.

entgegen § 15 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 3 die erforderlichen Anzeigen unterläßt;

6.

entgegen § 17 Abs. 1 den Abschußplan nicht zu dem von der Jagdbehörde bestimmten Termin vorlegt;

7.

entgegen § 17 Abs. 5 eine Streckenliste nicht oder nicht ordnungsgemäß führt, sie der Jagdbehörde auf Verlangen nicht vorlegt oder die Jagdstrecke der Jagdbehörde nicht bis zum 10. April schriftlich anzeigt;

8.

entgegen § 17 Abs. 7 trotz Anordnung der Jagdbehörde den Abschuß von Schalenwild mit Ausnahme von Rehwild nicht unverzüglich bei der Jagdbehörde oder der Leiterin oder dem Leiter der Hegegemeinschaft anzeigt oder trotz Anordnung der Jagdbehörde nicht den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplans führt;

9.

entgegen § 18 Wild füttert;

10.

entgegen § 19 Wild aussetzt;

11.

gegenüber Jagdschutzberechtigten auf eine Aufforderung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 keine oder unrichtige Angaben zur Identität macht oder die Herausgabe der Gegenstände verweigert;

12.

entgegen § 22 Abs. 1 der Jagdbehörde keine für die Durchführung unaufschiebbarer Maßnahmen des Jagdschutzes zuständige Person benennt;

13.

entgegen § 22 Abs. 2 eine Anzeige unterläßt;

14.

entgegen § 23 Abs. 1 nicht für eine fachgerechte Nachsuche sorgt;

15.

entgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 das Überwechseln krankgeschossenen oder auf andere Weise schwerverletzten Wildes nicht unverzüglich anzeigt;

16.

entgegen § 23 Abs. 5 Nr. 1 beim Betreten des Nachbarreviers eine Schußwaffe geladen mitnimmt;

17.

entgegen § 23 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 das Wild nicht unverzüglich bei den Jagdausübungsberechtigten oder deren Beauftragten abliefert;

18.

entgegen § 26 Abs. 2 jagdliche Einrichtungen nicht beseitigt;

19.

entgegen § 27 keine brauchbaren Jagdhunde mitführt und verwendet;

20.

entgegen § 28 die Fangjagd ausübt;

21.

entgegen § 29 Abs. 5

a)

Arzneimittel an Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, verabreicht;

b)

bei der Jagd auf Wasserwild Bleischrot verwendet;

c)

Hunde außerhalb der ordnungsgemäßen Jagdausübung unbeaufsichtigt in einem Jagdbezirk laufen lässt;

d)

Jagdbezirke eingattert;

e)

bei der Fangjagd Pistolen oder Revolver mit einer Mündungsenergie von unter 100 Joule verwendet;

f)

auf Tierarten, die nach § 2 Bundesjagdgesetz dem Jagdrecht unterliegen, mit Bolzen und Pfeilen schießt;

g)

im Umkreis von 200 m von Querungshilfen für Wild Ansitzeinrichtungen aufstellt;

h)

Wild früher als sechs Monate nach dem Aussetzen bejagt;

22.

entgegen § 33 Abs. 3 einem Auskunftsersuchen der Jagdbehörden nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder falsche Angaben macht;

23.

einer aufgrund des § 38 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, sofern sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

 
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer entgegen § 29 Abs. 5 Nr 9 die Jagd vorsätzlich stört oder behindert.

 

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Daneben kann die Einziehung des Jagdscheines für bestimmte Zeit angeordnet beziehungsweise der Jagdschein versagt werden.

(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, können

1.

Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und

2.

Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(5) Zuständige Behörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten aufgrund des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes ist die nach § 32 zuständige Jagdbehörde.